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§  315   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955
Beachte:
   Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie dieHinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus denTextanmerkungen ersichtlich.
Text:
 

FÜNFTER TEIL

Beziehungen der Versicherungsträger

(des Hauptverbandes)

zueinander und Ersatzleistungen

Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen

(BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 1) - 1.1.1977.

 

ABSCHNITT I

Beziehungen der Versicherungsträger zueinander

 

1. UNTERABSCHNITT

Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und

Unfallversicherung

 

Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung

 

  § 315. Der Träger der Unfallversicherung hat dem Träger der Krankenversicherung die Aufwendungen, die dieser für die Krankenbehandlung des Versehrten und die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung bei der durch einen Arbeitsunfall verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach dem Beginn der Berufskrankheit gemacht hat, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 317 und 318 zu ersetzen.